Prüfpflicht

Information über die Prüfpflicht in der Schweiz

Die Verantwortung als Betreiber

Als Eigentümer oder als beauftragte Unternehmung für den Betrieb und Unterhalt resultiert eine grundsätzliche Pflicht zum baulichen und betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung (Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR (SR 220)). Diese Pflichten sind in diversen Verordnungen und Weisungen konkretisiert. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Kontrollmethode nicht vorgegeben ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die angewendete Prüfmethode bezüglich der Standsicherheit Aussagekraft hat und dem Stand der Technik entspricht.

Stromleitungen müssen der Anforderung der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2) und der Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV; SR 734.31) entsprechen. 

Die ESTI Weisung 244 schreibt zudem vor, bei der periodischen Kontrolle zu prüfen, ob im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind. Dies können sichtbare oder nicht-sichtbare Veränderungen sein, welche die Standsicherheit mindern (Korrosion, beschädigtes Fundament, ausgewaschenen Sand, zu wenig verdichtetes Erdreich nach Bauarbeiten, etc.). 

Die Kontrollen durch den Betriebsinhaber der Beleuchtungsanlagen sind nach Art. 18 Starkstromverordnung mindestens alle fünf Jahre oder kontinuierlich mit dem Lampenwechsel durchzuführen. Die Kontrollberichte sind gemäss Art. 19 Starkstromverordnung mindestens zwei Kontrollperioden lang zuhanden des ESTI aufzubewahren.

Unsere NDT Prüfverfahren messen, ob die Masten der geforderten Windlast standhalten, welche gemäss der in der Norm SIA 261 definierten Windgeschwindigkeit auf den Masten einwirken. Es wird dabei der Mast als ganzes, also die Gründung, der Mast selber sowie dessen Anbauteile mitberücksichtigt.

Öffentliche Beleuchtungsanlagen müssen nebst den gesetzlichen Vorgaben für Betreiber auch der Anforderung der ESTI Weisung 244 entsprechen. Die ESTI Weisung 244 Version 1016 gibt verbindliche Vorgaben in Bezug auf Kontrolle und Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen für Strassen und öffentliche Plätze. Die Weisung (zu finden in der  Infobox unten)  weist darauf hin, welche Gesetze und Verordnungen zu beachten sind:

– Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.0);

– Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2);

– Verordnung über elektrische Leitungen (LeV; SR 734.31);

– Technische Anschlussbedingungen (TAB) der Verteilnetzbetreiber (VNB);

– SNG 483755, Erden als Schutzmassnahme in elektrischen Starkstromanlagen;

– SN EN 60598-1 Leuchten – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen;

– SN EN 60598-2-3 Leuchten – Teil 2-3: Besondere Anforderungen – Leuchten für Strassen und Wegebeleuchtung.

Die ESTI Weisung 244 schreibt zudem vor, bei der periodischen Kontrolle zu prüfen, ob im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind. Dies können sichtbare oder nicht-sichtbare Veränderungen sein, welche die Standsicherheit mindern (Korrosion, beschädigtes Fundament, ausgewaschenen Sand, zu wenig verdichtetes Erdreich nach Bauarbeiten, etc.).

Die Kontrollen durch den Betriebsinhaber der Beleuchtungsanlagen sind nach Art. 18 Starkstromverordnung mindestens alle fünf Jahre oder kontinuierlich mit dem Lampenwechsel durchzuführen. Die Kontrollberichte sind gemäss Art. 19 Starkstromverordnung mindestens zwei Kontrollperioden lang zuhanden des ESTI aufzubewahren.

Unsere Prüfverfahren messen, ob die Kandelaber der geforderten Windlast standhalten, welche gemäss der in der Norm SIA 261 definierten Windgeschwindigkeit auf den Masten der öffentlichen Beleuchtung wirken. Es wird dabei der Mast als Ganzes, also die Gründung, der Mast selber sowie dessen Anbauteile mitberücksichtigt. Die Prüfverfahren sind zerstörungsfrei (zfP).

Für die Flutlichtmasten gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung. Durch die Höhe der Masten und die meist grösseren Gewichte am Mastzopf ist auch das Gefahrenpotenzial um einiges höher als bei einem normalen Kandelaber. Bei Flutlichtmasten wie auch bei anderen grossen Masten ist eine regelmässige und professionelle Standsicherheitsprüfung unumgänglich. 

Unsere NDT Prüfverfahren messen, ob die Masten der geforderten Windlast standhalten, welche gemäss der in der Norm SIA 261 definierten Windgeschwindigkeit auf den Masten wirken. Es wird dabei der Mast als ganzes, also die Gründung, der Mast selber sowie dessen Anbauteile mitberücksichtigt.

Weiterführende Informationen

Die Standsicherheit von Tragwerken setzt sich zusammen aus der Lagesicherheit (Gründung, Verankerung im Boden) sowie die Tragsicherheit (Mast Material und Konstruktion). Bei einem Standsicherheitsnachweis ist somit der Nachweis der Lagesicherheit sowohl auch der Tragsicherheit zu erbringen.  

Die ESTI Weisung 244.1016 gibt verbindliche Vorgaben im Bezug auf Kontrolle und Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen für Strassen und öffentliche Plätze.

Die Starkstromverordnung 734.2 (Artikel 17, 18 und 19) sagt folgendes aus: Die Kontrollen durch den Betriebsinhaber der Beleuchtungsanlagen sind nach Art. 18 Starkstromverordnung mindestens alle fünf Jahre oder kontinuierlich mit dem Lampenwechsel durchzuführen. Die Kontrollberichte sind gemäss Art. 19 Starkstromverordnung mindestens zwei Kontrollperioden lang zuhanden des ESTI aufzubewahren.

Die SIA gibt die in der Schweiz einzukalkulierenden Windlasten an.


(Quelle: www.sia.ch)

Für die Lichtmaste besteht die europäische Norm DIN EN 40, in der die grundlegenden Anforderungen genannt sind. Massgebend für die Bemessung der Lichtmaste sind die Beanspruchung durch:

  • Eigenlast
  • Windlast
  • Leuchten
  • Zusatzlasten, wie Schilder
  • Strassenverkehr